
Ihr Rechtsanwalt im Verwaltungsstrafrecht
Verwaltungsstrafverfahren betreffen nicht nur geringfügige Übertretungen. Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmer, Geschäftsführer und verantwortliche Beauftragte sehen sich häufig mit empfindlichen Geldstrafen, gewerberechtlichen Konsequenzen oder persönlichen Haftungsrisiken konfrontiert. Verwaltungsstrafverfahren können mittlerweile auch erhebliche Eingriffe in verfassungsgesetzlich geschützte Rechte nach sich ziehen. Dies zeigt sich insbesondere an den gesetzlichen Möglichkeiten der Beschlagnahme und des Verfalls von Fahrzeugen bei massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen.
Gerade im Unternehmensbereich können Verwaltungsstrafverfahren erhebliche wirtschaftliche und persönliche Folgen nach sich ziehen. Mag. Markus Weisser vertritt Mandanten in sämtlichen Bereichen des Verwaltungsstrafrechts – von der ersten Stellungnahme gegenüber der Behörde bis zur Vertretung vor den Verwaltungsgerichten und Höchstgerichten.
Verantwortung von Geschäftsführern und Leitungsorganen
Besondere praktische Bedeutung kommt der Verantwortlichkeit nach § 9 VStG zu. Geschäftsführer, Vorstände und andere Leitungsorgane werden häufig persönlich für behauptete Pflichtverletzungen im Unternehmen belangt – insbesondere wegen mangelhafter Organisation oder unzureichender Kontrollmaßnahmen.
Wir unterstützen Sie bei der Abwehr persönlicher Haftung, prüfen die Voraussetzungen verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit und entwickeln eine effektive Verteidigungsstrategie zur Begrenzung rechtlicher und wirtschaftlicher Risiken.
Verteidigung im Verwaltungsstrafrecht
Eine frühzeitige und präzise rechtliche Analyse ist im Verwaltungsstrafrecht oft entscheidend. Bereits im Ermittlungsverfahren können durch fundierte Stellungnahmen oder gezielte Rechtsmittel wesentliche Weichen gestellt werden.
Unsere Kanzlei prüft insbesondere:
- die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsstrafverfahrens,
- die subjektive Vorwerfbarkeit,
- die Einhaltung behördlicher Verfahrensvorschriften,
- Fragen der Verantwortlichkeit nach dem VStG,
- sowie die Verhältnismäßigkeit verhängter Strafen.
In vielen Fällen können Verwaltungsstrafen reduziert oder Verfahren eingestellt werden.
Vertretung vor Verwaltungsgerichten und Höchstgerichten
Unsere Kanzlei vertritt Sie nicht nur vor Verwaltungsgerichten, sondern auch vor dem Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof. Vertrauen Sie auf unsere Expertise im Verwaltungsstrafrecht, um Ihre Rechte effektiv zu schützen und Ihre Strafe zu reduzieren.
Kontaktieren Sie uns
Sie haben eine Vorladung, Strafverfügung oder Aufforderung zur Rechtfertigung erhalten? Frühzeitige rechtliche Beratung kann im Verwaltungsstrafverfahren entscheidend sein.
Mag. Markus Weisser berät und vertritt Sie diskret und konsequent in allen Phasen des Verwaltungsstrafverfahrens – von der ersten behördlichen Einvernahme bis zur Vertretung vor den Höchstgerichten.
Nehmen Sie Kontakt mit unserer Kanzlei auf und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin.

Ihr Anliegen ist uns wichtig!
Rechtsanwalt Mag. Markus Weisser nimmt sich persönlich für Sie Zeit.
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen einem Verwaltungsstrafverfahren und einem gerichtlichen Strafverfahren?
Ein Verwaltungsstrafverfahren wird von Verwaltungsbehörden (z. B. Bezirksverwaltungsbehörde) geführt, nicht von Gerichten. Es betrifft Verstöße gegen Verwaltungsrecht – etwa Verkehrsdelikte, Gewerbeverstöße oder Meldepflichtverletzungen. Anders als im gerichtlichen Strafrecht drohen in der Regel keine Freiheitsstrafen, aber zum Teil empfindliche Geldstrafen und verwaltungsrechtliche Konsequenzen.
Gibt es im Verwaltungsstrafrecht Verjährungs- bzw Verfolgungsfristen?
Ja, die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen erlischt durch Verjährung. Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist im Verwaltungsstrafrecht drei Jahre ab Begehung der Tat. Anders als im gerichtlichen Strafrecht wird die Verjährung auch durch ein behördliches Verfahren nicht unterbrochen. Davon zu unterscheiden ist Verfolgungsfrist: Nimmt die Behörde nach Abschluss der Tat gegen den Täter nicht binnen eines Jahres eine Verfolgungshandlung vor, ist die weitere Verfolgung unzulässig. Verjährungs- und Verfolgungsfristen spielen im Verwaltungsstrafrecht eine bedeutende Rolle.
Was bedeutet „Verfall“ im Verwaltungsstrafrecht?
Der Verfall ist eine Nebenfolge im Verwaltungsstrafrecht, bei der Gegenstände oder Vermögenswerte eingezogen werden, die mit einer Verwaltungsübertretung in Zusammenhang stehen – etwa weil sie zur Begehung der Tat verwendet wurden oder aus der Tat stammen.
Neu ist seit 2024, dass sich im Eigentum des Täters befindliche Fahrzeuge beschlagnahmt und für verfallen erklärt werden können, etwa wenn der Beschuldigte die erlaubte Geschwindigkeit ein einem gewissen Ausmaß überschreitet. Der Verfall von Eigentum im Verwaltungsstrafrecht ist in grundrechtlicher Hinsicht äußerst bedenklich. In ein solchen Fall sollte Sie unbedingt einen Rechtsanwalt konsultieren.
Benötigen Sie Hilfe im Verwaltungsstrafrecht?
Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung im Verwaltungsrecht und setzen uns engagiert für den Schutz Ihrer Rechte ein.
