Der Europäische Haftbefehl ist eines der zentralen Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit in der EU. Er ermöglicht es, Personen, die in einem EU-Mitgliedstaat gesucht werden, rasch und vergleichsweise unkompliziert in einen anderen EU-Staat zu überstellen.
Für Betroffene ist die Situation oft schockierend: Plötzlich steht die Polizei vor der Tür, oder man erfährt an einer Grenze, dass man zur Festnahme ausgeschrieben ist. Dieser Beitrag gibt eine klare, verständliche Übersicht, was ein Europäischer Haftbefehl ist, wie das Übergabeverfahren in Österreich funktioniert und wie man sich wirksam wehren kann.
1. Was ist der Europäische Haftbefehl
Der Europäische Haftbefehl ist ein Instrument der EU zur schnellen Festnahme und Übergabe von Personen zwischen Mitgliedstaaten. In Österreich basiert er auf dem EU-JZG (EU-Justizkooperationsgesetz).
Er wird eingesetzt für:
- Strafverfolgung
- Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Maßnahme
Der Europäische Haftbefehl ersetzt das frühere Auslieferungsverfahren und ist deutlich schneller und strenger geregelt. Für den Betroffenen bedeutet das: Die Reaktionszeit ist knapp und professioneller Rechtsbeistand entscheidend.
2. Voraussetzungen für die Vollstreckung des europäischen Haftbefehls
2.1. Strafverfolgung
Eine Übergabe zur Strafverfolgung ist zulässig, wenn die Handlung nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist und die vorgeworfene Tat auch nach österreichischem Recht strafbar sein (beiderseitige Strafbarkeit).
Zu beachten ist jedoch, dass bei sogenannten „Katalogstraftaten“ (z,B. Betrug, „Korruption“) die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit entfällt, wenn diese im Ausstellungsstaat mit mindestens drei Jahre Freiheitsstrafe bedroht ist, Da der Umfang der Katalogstraftaten äußerst weit ist, findet die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit in der Regel nur mehr eingeschränkt statt.
Weiters darf der Übergabe kein zwingender Ablehnungsgrund entgegenstehen.
Die Übergabe ist unzulässig, wenn die österreichischen Behörden für die Verfolgung zuständig sind, konkret wenn
- ein österreichischer Tatort vorliegt, konkret wenn die Tat im Inland oder an Bord österreichischer Schiffe/Luftfahrzeuge begangen wurde. Dies gilt auch, wenn die Taten nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar sind,
- ein Strafverfahren wegen derselben Tat in Österreich anhängig ist oder
- bereits eine rechtskräftige Entscheidung in Österreich wegen derselben Tat vorliegt, weiters
- wenn die österreichischen Behörden zuständig sind, die Verfolgung der Tat jedoch nach österreichischem Recht bereits verjährt ist, und
- wenn die Gefahr besteht, dass durch die Übergabe fundamentale Grundrechte der betroffenen Person verletzt werden (z.B. bei menschenunwürdigen Haftbedingungen).
Die Übergabe österreichischer Staatsbürger zur Strafverfolgung ist nur sehr eingeschränkt zulässig, da die die Begehung einer Straftat durch einen österreichischen Staatsbürger in der Regel auch eine Zuständigkeit der österreichischen Behörden begründet, unabhängig davon, ob die Tat im Inland oder im Ausland begangen worden ist. Weiters ist die Übergabe eines österreichischen Staatsbürgers generell nur dann zulässig, wenn der ausstellende Staat garantiert, dass die betroffene Person nach einer Verurteilung zur Vollstreckung der verhängten Strafe nach Österreich rücküberstellt wird.
2.2. Strafvollstreckung
Die Übergabe zur Strafvollstreckung ist zulässig, wenn mindestens vier Monate Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind und die Verurteilung wegen einer Tat erfolgt ist, die auch nach österreichischem Recht strafbar ist (beiderseitige Strafbarkeit). Bei einer sogenannten Katalogstraftat entfällt die jedoch die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit.
Die Übergabe einer Person, welche in Abwesenheit verurteilt worden ist, ist nur unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich.
Weiters ist die Übergabe der betroffenen Person zur Strafverfolgung) unzulässig, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Übergabe fundamentale Grundrechte der betroffenen Person verletzt werden (z.B. bei menschenunwürdigen Haftbedingungen).
Die Übergabe einer Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft zur Strafvollstreckung ist generell unzulässig.
3. Ablauf des Übergabeverfahrens in Österreich
3.1. Festnahme aufgrund eines Europäischen Haftbefehls
Wird der Betroffene in Österreich angetroffen, erfolgt die sofortige Festnahme. Dabei müssen die Behörden über folgende Rechte informieren:
- Recht auf Verteidiger
- Recht auf Dolmetscher
- Recht auf Akteneinsicht bzw. Information zum Vorwurf
3.2. Vorführung vor das Landesgericht
Innerhalb kurzer Zeit erfolgt die Vorführung vor den zuständigen Übergaberichter. Das Gericht prüft:
- Formelle Voraussetzungen des Haftbefehls (Vorliegen eines ordnungsgemäß ausgefüllten Europäischen Haftbefehls, Prüfung der Vollständigkeit der Angaben)
- Ob ein Übergabehindernis besteht
- Ob der Übergabe grundrechtliche Bedenken entgegenstehen
Wichtig: Im Zuge der Vernehmung durch das Gericht wird der Betroffene gefragt, ob er einer vereinfachten Übergabe zustimmen möchte. Stimmt der Betroffene der vereinfachten Übergabe zu, entfällt die Überprüfung durch das Gericht, ob die Voraussetzungen vorliegen. Betroffene sollten daher der vereinfachten Übergabe niemals zustimmen.
Weiters besteht auch im Übergabeverfahren die Möglichkeit, eine vorbereitete schriftliche Stellungnahme zu erstatten. Dies hat den Vorteil, dass sämtliche Argumente präzise und klar strukturiert samt den entsprechenden Beweismitteln vorgebracht und vorgelegt werden können.
Entscheidung durch das Gericht
Das Gericht hat grundsätzlich binnen 30 Tagen zu entscheiden, ob die Übergabe bewilligt wird oder nicht. Gegen die Entscheidung des Erstgerichts kann sowohl der Betroffene als auch die Staatsanwaltschaft eine Beschwerde an das Oberlandesgericht erheben. Auch das Oberlandesgericht hat grundsätzlich binnen 30 Tagen über die Beschwerde zu entscheiden.
Wird die Übergabe rechtskräftig für zulässig erklärt, hat sie grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen erfolgen.
Fazit
Der Europäische Haftbefehl nach dem EU-JZG ist ein mächtiges Instrument, das Betroffene oft unvorbereitet trifft. Doch eine Übergabe ist kein Automatismus. Mit einer gezielten Verteidigungsstrategie, gut begründeten Einwendungen und schneller anwaltlicher Unterstützung können Übergaben verhindert werden.
Wer befürchtet, dass gegen ihn ein europäischer Haftbefehl erlassen worden sein könnte, sollte sofort Kontakt mit einem spezialisierten Strafverteidiger aufnehmen. Nicht zuletzt aufgrund der kurzen Verfahrensdauer ist – wenn möglich – eine aktive Vorbereitung sehr zu empfehlen und sollten relevante Unterlagen im Idealfall dem Verteidiger übergeben werden, bevor ein etwaiger Europäischer Haftbefehl erlassen wird.
Zudem kann ein Strafverteidiger erreichen, dass von der Verhängung der Übergabehaft abgesehen wird, was die weitere Verteidigung enorm erleichtert.
Eine rasche, strategische Verteidigung kann den Unterschied ausmachen.
Sie sind Betroffener eines europäischen Haftbefehls?
Wir unterstützen Sie im gesamten Übergabeverfahren – schnell, diskret und mit Erfahrung im internationalen Strafrecht.

Mag. Markus Weisser
Rechtsanwalt
RA Mag. Markus Weisser ist seit mehreren Jahren als Rechtsanwalt im Strafrecht tätig. Die Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind vielseitig. Darüber hinaus hält er regelmäßig Vorträge zu diversen Themenbereichen.
FAQ
Was ist ein Europäischer Haftbefehl (EHB)?
Ein Europäischer Haftbefehl ist ein Beschluss eines EU-Mitgliedstaates, der die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person in einen anderen EU-Staat ermöglicht. In Österreich wird er durch das EU-JZG geregelt.
Muss ich einer Übergabe zustimmen?
Nein – und sollten Sie einer Übergabe auch nicht zustimmen. Damit verzichtet Sie auf die Prüfung des Europäischen Haftbefehls sowie auf die Möglichkeit ein Rechtsmittel zu erheben. Eine Prüfung durch einen Rechtsanwalt ist dringend ratsam.
Gilt der Europäische Haftbefehl auch außerhalb der EU?
Nein. Der Europäische Haftbefehl ist ausschließlich zwischen EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Bei Ersuchen von Drittstatten kommt das klassische Auslieferungsverfahren zur Anwendung.
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