Tatort Firmenpleite: Die Gefahren der Krida gemäß § 156 und § 159 StGB

Wenn ein Unternehmen in Schieflage gerät, ist die Grenze zwischen hartem Sanierungskampf und strafbarem Handeln oft schmal. Im österreichischen Strafrecht spielen dabei die sogenannten Kridadelikte eine zentrale Rolle. Doch was verbirgt sich hinter der „betrügerischen Krida“ und wann wird wirtschaftliches Pech zur „grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen“?

Ein genauerer Blick in die §§ 156 und 159 StGB zeigt: Der Gesetzgeber nimmt den Schutz von Gläubiger ernst.

1. Das „Schwergewicht“: Die betrügerische Krida (§ 156 StGB)

Die betrügerische Krida ist ein zentrales Delikt im Wirtschaftsstrafrecht. Ihr Ziel ist es, das Vermögen des Schuldners als Befriedigungsfonds für die Gläubiger zu sichern.

Tathandlung

Strafbar macht sich, wer Bestandteile seines Vermögens

  • Verschweigt oder verheimlichen (etwa gegenüber dem Insolvenzverwalter).
  • Beiseite schafft (z. B. Bargeld beiseitelegt).
  • Veräußert, ohne dafür eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten (z.B. durch Verkauf an sich selbst oder einen Nahestehenden unter dem Wert).
  • Nicht bestehende Schulden vorschützt oder anerkennt (z. B. fiktive Rechnungen anerkennt, um das restliche Vermögen „abzuziehen“).
  • Beschädigt.

Der entscheidende Punkt: Der Vermögensbegriff

Es gilt ein wirtschaftlicher Vermögensbegriff. Relevant ist sämtliches Vermögen, welches im Wege der Zwangsvollstreckung den Gläubigern dienen könnte. Sobald durch eine Handlung die Befriedigung auch nur eines einzigen Gläubigers vereitelt oder geschmälert wird, ist der Tatbestand erfüllt.

Wichtig: Für eine Verurteilung wegen betrügerischer Krida muss das Unternehmen noch gar nicht insolvent (zahlungsunfähig oder überschuldet) sein. Auch die Fälligkeit der Forderungen spielt keine Rolle. Diese Faktoren sind in der Regel jedoch sehr relevant für die Beurteilung der subjektiven Tatseite.

Subjektive Tatseite

Das Vorliegen von bedingtem Vorsatz ist ausreichend. Das heißt, der Täter hält es ernstlich für möglich, dass durch sein Handeln die Befriedigung eines Gläubiger vereitelt wird, findet sich jedoch damit ab.

Strafdrohung

Bei der betrügerischen Krida handelt es sich um ein Verbrechen mit einer Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Wer einen Schaden von über 300.000 Euro verursacht, dem drohen Freiheitsstrafen von einem bis zu zehn Jahren.

Zivilrechtliche Folgen

Zudem hat eine Verurteilung massive zivilrechtliche Folgen:

  • Ein Sanierungsplan ist unzulässig (§ 141 IO).
  • Im Zuge eines Sanierungsplans bereits gewährte Nachlässe können nachträglich aufgehoben werden, wenn die Verurteilung zwei Jahre nach Rechtskraft des Sanierungsplans erfolgt (§ 158 IO)
  • Disqualifikation als Geschäftsführer oder Vorstand:  Eine Verurteilung wegen betrügerischer Krida zu mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe führt automatisch zur Disqualifikation als Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied für eine Dauer von drei Jahren (wenn die Disqualifikation nicht bedingt nachgesehen wird (z.B. § 15 Abs 1a GmbHG).

2. Wenn Sorglosigkeit zur Straftat wird: § 159 StGB

Nicht jede Krida geschieht mit böser Absicht. Hier setzt § 159 StGB an, der die grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen unter Strafe stellt.

Während der § 156 Vorsatz verlangt, reicht bei § 159 bereits grobe Fahrlässigkeit. Das Gesetz unterscheidet hier drei Szenarien:

  1. Die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch „kridaträchtiges“ Handeln.
  2. Die grob fahrlässige Schädigung der Gläubiger, obwohl man bereits weiß (oder wissen müsste), dass man zahlungsunfähig ist.
  3. Massive Verschlechterung der wirtschaftliche Lage durch grob fahrlässiges und kridaträchtiges Handeln , so dass die Zahlungsunfähigkeit ohne (freiwillige) staatliche Hilfsmaßnahmen oder Rettungsschirme bereits eingetreten wäre.

Was gilt als „kridaträchtig“?

Das Gesetz listet Verhaltensweisen auf, die dem ordentlichen Wirtschaften widersprechen:

  • Verschleuderung von Vermögen oder übermäßiger Aufwand, der in keinem Verhältnis zur Finanzlage steht.
  • Gewagte Geschäfte, die nicht zum normalen Betrieb gehören (z. B. riskante Spekulationen oder Wetten).
  • Mangelhafte Buchführung: Wer keine Bücher führt oder Jahresabschlüsse so spät erstellt, dass kein Überblick über die Finanzlage mehr möglich ist, steht mit einem Bein im Kriminal.

Strafdrohung

Die Strafdrohung wegen § 159 StGB beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe.

Fazit: Vorsicht in der Krise

Die Kridadelikte zeigen deutlich: Geschäftsführer und Unternehmer tragen eine enorme Verantwortung gegenüber ihren Gläubigern. Wer in wirtschaftlich turbulenten Zeiten sein Unternehmen oder sein Vermögen in riskanter Weise „retten“ will oder die Buchhaltung vernachlässigt, riskiert nicht nur den wirtschaftlichen Ruin, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen.

Sie haben ein Strafverfahren wegen betrügerischer Krida oder sind Opfer einer betrügerischen Krida geworden?

Als erfahrener Anwalt im Wirtschaftsstrafrecht prüft Mag. Markus Weisser Ihre individuelle Situation diskret und kompetent. Vereinbaren Sie jetzt ein vertrauliches Erstgespräch.

Portraitfoto von Anwalt Mag. Markus Weisser

Mag. Markus Weisser

Mag. Markus Weisser ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Wien. Er verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht. Darüber hinaus hält er regelmäßig Vorträge zu diversen Themenbereichen.

FAQ


Ist die betrügerische Krida nur auf Unternehmen anwendbar?

Nein, Privatpersonen können ebenfalls wegen § 156 StGB und § 159 StGB verurteilt werden . Wer privat Schulden hat und sein Vermögen vor der Exekution oder dem Privatkonkurs versteckt, begeht eine Straftat. Für Privatpersonen hat dies zudem zur Folge, dass eine Restschuldbefreiung (Abschöpfungsverfahren) ausgeschlossen ist oder widerrufen werden kann.

Was ist der Unterschied zwischen § 156 und § 159 StGB?

Der Hauptunterschied liegt im Verschulden: § 156 StGB (betrügerische Krida) erfordert Vorsatz – Sie wollen die Gläubiger schädigen oder nehmen es billigend in Kauf. § 159 StGB bestraft hingegen grobe Fahrlässigkeit, also eine massive Sorglosigkeit im Umgang mit dem Vermögen.

Muss ich/mein Unternehmen bereits insolvent sein, um wegen betrügerischer Krida verurteilt zu werden?

Nein. Bei der betrügerischen Krida (§ 156 StGB) ist keine Insolvenz in Form einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit erforderlich. Es reicht aus, wenn Sie vorsätzlich Vermögen beiseite schaffen und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers unmöglich machen oder schmälern.

Kontaktieren Sie uns für eine Beratung


Wir beraten Sie umfassend und setzen uns engagiert für Ihre Interessen ein.