Unternehmensstrafrecht in Österreich

Unternehmen können in Österreich nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) für Straftaten ihrer Entscheidungsträger oder Mitarbeiter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Damit besteht neben der persönlichen Strafbarkeit der handelnden Personen auch eine eigenständige Verantwortlichkeit des Unternehmens selbst.

Für betroffene Unternehmen stellt sich daher häufig die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Haftung entstehen kann und welche Konsequenzen ein entsprechendes Verfahren haben kann.

Wer ist vom Unternehmensstrafrecht erfasst?

Das VbVG erfasst juristische Personen wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaften (AG), ebenso eingetragene Personengesellschaften (OG, KG) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen.
Nicht erfasst werden hingegen der Bund, die Länder und Gemeinden, soweit sie in Vollziehung der Gesetze handeln, sowie Verlassenschaften.

Zurechnung zum Verband

Die Verantwortlichkeit eines Verbandes knüpft stets an eine Straftat einer natürlichen Person an. Entscheidend ist, ob diese Tat dem Unternehmen zugerechnet werden kann.

Eine Zurechnung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn

  • die Tat zu Gunsten des Unternehmens begangen wurde oder
  • durch die Tat Pflichten verletzt wurden, die den Verband selbst treffen.

Ein Vorteil für das Unternehmen kann dabei bereits dann vorliegen, wenn durch die Tat Kosten erspart werden oder ein wirtschaftlicher Vorteil angestrebt wird. Keine Voraussetzung ist, dass die Identität des Täters bekannt ist.

Entscheidungsträger vs. Mitarbeiter

Das Gesetz unterscheidet bei der Zurechnung zwischen Entscheidungsträgern und Mitarbeitern.

Zu den Entscheidungsträgern zählen etwa Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder Prokuristen sowie Personen, die maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben. Begeht ein Entscheidungsträger im Zusammenhang mit seiner Funktion eine Straftat, kann diese unmittelbar dem Unternehmen zugerechnet werden.

Bei Straftaten von Mitarbeitern ist eine Verantwortlichkeit des Unternehmens vor allem dann möglich, wenn organisatorische Mängel im Unternehmen die Tat ermöglicht oder wesentlich erleichtert haben. Gemeint sind etwa unzureichende Kontrollmechanismen, fehlende Richtlinien oder unzureichende Compliance-Strukturen.

Die Strafbarkeit des Unternehmens besteht neben der Strafbarkeit der handelnden Person.

Achtung: Die getrennte Strafbarkeit zwischen natürlicher Person und Unternehmen gilt auch wenn Täter und Unternehmen wirtschaftlichen ident sind (z.B. „Ein-Personen GmbH“) – insbesondere in Finanzstrafverfahren kann dies empfindliche Folgen haben.  

Das Verfahren gegen das Unternehmen

Geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass neben einzelnen Personen auch das Unternehmen für eine Straftat verantwortlich sein könnte, wird in der Regel nicht nur gegen die betroffenen natürlichen Personen, sondern auch gegen den Verband Anklage erhoben. Das Unternehmen nimmt im Verfahren eine eigene Stellung ein und verfügt über die Rechte eines Beschuldigten.

In der Hauptverhandlung entscheidet das Gericht über zwei unterschiedliche Fragen: über die Strafbarkeit der angeklagten natürlichen Personen und über die Verantwortlichkeit des Unternehmens.

Zunächst wird das Urteil über die natürlichen Personen verkündet. Kommt es zu einem Schuldspruch, wird die Hauptverhandlung anschließend fortgesetzt und es wird gesondert darüber entschieden, ob auch der Verband für die Tat verantwortlich ist und ob eine Verbandsgeldbuße zu verhängen ist.

In der Praxis hängen beide Verfahren häufig eng zusammen, da die Verantwortlichkeit des Unternehmens regelmäßig auf dem Verhalten eines Entscheidungsträgers oder Mitarbeiters beruht.

In selten Fällen kann es vorkommen, dass die angeklagte natürliche Person freigesprochen wird, das Verfahren gegen den Verband aber dennoch fortgeführt wird. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn sich im Verfahren organisatorische Mängel im Unternehmen feststellen lassen, die eine Straftat ermöglicht oder begünstigt haben, ohne dass dieses Organisationsverschulden eindeutig einer bestimmten Führungsperson zugerechnet werden kann.

Folgen einer Verurteilung für Unternehmen

Die Verbandsgeldbuße

Wird die Verantwortlichkeit eines Unternehmens festgestellt, verhängt das Gericht eine Verbandsgeldbuße.

Diese wird in Tagessätzen bemessen. Die Anzahl der Tagessätze kann bis zu 180 betragen und richtet sich nach der Strafdrohung der zugrunde liegenden Straftat. Die Höhe eines einzelnen Tagessatzes wird anhand der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens festgelegt und kann zwischen 50 Euro und 30.000 Euro liegen. Relevant für die Bemessung der Höhe der Geldbuße sind weiters die Bilanzgewinne des Verbands in den letzten Wirtschaftsjahren.

Bei der Bemessung berücksichtigt das Gericht sowohl erschwerende als auch mildernde Umstände. Strafmildernd kann sich etwa auswirken, wenn ein Unternehmen bereits vor der Tat angemessene Compliance-Maßnahmen eingerichtet hat oder nach Bekanntwerden des Sachverhalts aktiv zur Aufklärung beiträgt und entstandene Schäden wiedergutmacht.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Geldbuße auch ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden.

Zusätzliche negative Folgen einer Verurteilung für Unternehmen

Neben der eigentlichen Geldbuße kann eine Verurteilung nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz auch weitreichende Auswirkungen außerhalb des Strafrechts haben.

Dazu zählen etwa

  • Reputationsschäden und Vertrauensverlust bei Geschäftspartnern oder Kunden
  • erschwerte oder ausgeschlossene Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren
  • zivilrechtliche Schadenersatzansprüche
  • mögliche Probleme bei Kreditverhandlungen mit Banken

Gerade diese wirtschaftlichen und reputationsbezogenen Folgen können für Unternehmen langfristig oft schwerer wiegen als die eigentliche Geldbuße.

Möglichkeit der Vermeidung einer Verurteilung

Ein Verstoß gegen das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz muss jedoch nicht zwangsläufig zu einer Verurteilung des Unternehmens im Strafverfahren führen.

Das Gesetz sieht ausdrücklich Möglichkeiten vor, von einer Verfolgung des Verbandes abzusehen oder ein Verfahren diversionell zu erledigen. Nach den §§ 18 und 19 VbVG kann die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen von der Verfolgung absehen. Darüber hinaus kann das Verfahren – durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht – auch diversionell beendet werden, etwa durch die Zahlung eines Geldbetrags oder durch bestimmte Auflagen.

Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass keine spezial- oder generalpräventiven Gründe gegen eine solche Vorgangsweise sprechen. In der Praxis spielen dabei Faktoren wie die Kooperationsbereitschaft des Unternehmens, eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts, Schadensgutmachung sowie verbesserte Compliance-Strukturen eine wichtige Rolle.

Für Unternehmen hat dies insbesondere den Vorteil, dass keine Eintragung im Verbandsregister erfolgt.

Für betroffene Unternehmen bedeutet dies: Ein frühzeitiges, strategisch durchdachtes Vorgehen kann erheblichen Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens haben und im Einzelfall dazu beitragen, eine förmliche Verurteilung zu vermeiden.

Fazit

Das Unternehmensstrafrecht ist mittlerweile zentraler Bestandteil des österreichischen Strafrechts. Für Unternehmen bedeutet es, dass nicht nur die individuellen Handlungen von Entscheidungsträgern und Mitarbeitern, sondern auch die organisatorische Vorsorge und Compliance-Strukturen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit entscheiden. Ein gut implementiertes Compliance-System kann daher nicht nur Risiken mindern, sondern auch strafmildernd wirken.

im Falle eines Strafverfahrens frühzeitiges, strategisch durchdachtes Vorgehen kann erheblichen Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens haben und im Einzelfall dazu beitragen, eine förmliche Verurteilung zu vermeiden.

Wenn Ihr Unternehmen von einem strafrechtlichen Vorwurf betroffen ist oder ein Verfahren befürchtet, kann frühzeitige rechtliche Beratung entscheidend sein. Unsere Kanzlei unterstützt Sie strategisch bei der Risikoanalyse, Compliance-Maßnahmen und der Vertretung im Verfahren. Kontaktieren Sie uns unverbindlich, um Ihre nächsten Schritte abzustimmen.

Portraitfoto von Anwalt Mag. Markus Weisser

Mag. Markus Weisser

Mag. Markus Weisser ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Wien und auf die Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert. Darüber hinaus hält er regelmäßig Vorträge zu diversen Themenbereichen.

FAQ


Welche Art von Straftaten kann ein Entscheidungsträger auslösen, für die das Unternehmen haftbar wird?

Ein Entscheidungsträger kann z. B. der Geschäftsführer oder der Prokurist sein. Das Unternehmen kann haftbar werden, wenn der Entscheidungsträger im Rahmen seiner Funktion eine Straftat begeht, wie zum Beispiel Betrug oder Korruption, und dabei das Unternehmen direkt begünstigt. Entscheidend ist, dass die Tat im Zusammenhang mit der Funktion und Verantwortung des Entscheidungsträgers steht.

Beispiel: Ein Geschäftsführer täuscht in der Buchführung Einnahmen vor, und täuscht Investoren über den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Hier kann das Unternehmen für die Tat des Entscheidungsträgers haftbar gemacht werden, da der Betrug im Rahmen der Geschäftsführung erfolgte und das Unternehmen unmittelbar profitierte.

Kann ein Unternehmen auch für Straftaten von Mitarbeitern haftbar gemacht werden?

Ja, insbesondere wenn die Tat durch organisatorische Mängel oder fehlende Compliance-Maßnahmen ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde. In solchen Fällen kann das Unternehmen wegen Organisationsverschuldens verantwortlich gemacht werden, selbst wenn kein konkreter Entscheidungsträger direkt beteiligt war.

Beispiel: Ein Buchhaltungsmitarbeiter manipuliert interne Abrechnungen, um private Ausgaben über das Unternehmenskonto laufen zu lassen. Das Unternehmen hat zuvor keine internen Prüfmechanismen oder Vier-Augen-Kontrollen eingeführt, um solche Manipulationen zu verhindern. Aufgrund dieses Organisationsverschuldens kann das Unternehmen selbst haftbar gemacht werden, obwohl kein Geschäftsführer direkt involviert war.

Muss ein Verfahren gegen ein Unternehmen immer zu einer Verurteilung führen?

Nein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Staatsanwaltschaft von einer Verfolgung absehen oder das Verfahren diversionell erledigen. Die Chancen für ein solches Vorgehen stehen gut, wenn die Tat keine schweren Folgen hat. Schwere Folgen sind etwa der Tod eines Menschen, eine schwere Körperverletzung, oder ein Vermögensschaden von etwa 50.000€.

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