Hausdurchsuchung in Österreich – Rechte und richtiges Verhalten

Eine Hausdurchsuchung gehört zu den eingriffsintensivsten Maßnahmen der Strafprozessordnung. Sie trifft Betroffene oft völlig unvorbereitet – sei es im privaten Wohnbereich, im Unternehmen oder in Kanzleiräumlichkeiten. Der Hausdurchsuchung kommt im Wirtschaftsstrafrecht eine zentrale Bedeutung zu, da sie in der Regel immer gemeinsam mit der Sicherstellung/Beschlagnahme von Beweismitteln erfolgt.

Gesetzliche Grundlage und Voraussetzungen

Eine Hausdurchsuchung ist dann zulässig, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass sich:

  • eine bestimmte Person im Objekt befindet, die festgenommen werden soll, oder
  • Beweismittel oder Vermögenswerte, die sichergestellt bzw beschlagnahmt werden sollen, sich dort befinden.

Dies bedeutet, dass eine Hausdurchsuchung nicht immer in den Räumlichkeiten des Beschuldigten, sondern auch bei – nicht beschuldigten – Dritten stattfinden kann.

Der Durchsuchungsbeschluss

  • Gerichtlich Bewilligung: Grundsätzlich ist eine Anordnung der Staatsanwaltschaft notwendig, welche mit gerichtlichem Beschluss zu bewilligen ist.
  • Ausnahme – Gefahr im Verzug: Bei Gefahr in Verzug darf die Kriminalpolizei eine Durchsuchung von sich aus durchführen. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich die nachträgliche Bewilligung des Gerichts zu beantragen.
  • Inhalt: Der Beschluss muss u.a. den Tatvorwurf und die konkret zu durchsuchenden Räumlichkeiten bezeichnen. Pauschale oder „ins Blaue hinein“ formulierte bzw nicht begründete Beschlüsse sind rechtswidrig.

Weiters müssen die Tatsachen angeführt werden, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung zur Aufklärung der Straftat erforderlich und verhältnismäßig ist, sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Zudem muss die Anordnung eine Rechtsbelehrung enthalten.

Ablauf der Hausdurchsuchung und Rechte der Betroffenen

Zustellung der Anordnung: Vor Beginn der Hausdurchsuchung muss die gerichtlich bewilligte Anordnung dem Betroffenen ausgehändigt werden.

Anwesenheitsrecht: Betroffene haben das Recht, der Durchsuchung beizuwohnen sowie eine eine Vertrauensperson (z.B Rechtsanwalt) beizuziehen.

Protokollierung: Am Ende der Maßnahme bzw binnen 24 Stunden danach muss ein Protokoll über das Ergebnis der Durchsuchung und die sichergestellten Gegenstände dem Betroffenen ausgehändigt werden.

Verhaltensempfehlungen

Eine Hausdurchsuchung ist eine Ausnahmesituation. Entscheidend ist ein strategisch kluges Verhalten:

Ruhe bewahren und Rechtsanwalt kontaktieren: Sofortige Kontaktaufnahme zum Verteidiger ist zentral – er kann sofort unterstützen, insbesondere bei Fragen zu Beschlagnahmen.

Keine Aussagen zur Sache: Als Beschuldigter sind nicht verpflichtet sich zu den Vorwürfen zu äußern oder eine förmliche Aussage zu machen. Machen Sie jedenfalls keine Aussage, bevor sich mit Ihrem Rechtsanwalt besprochen zu haben.

Keine Pflicht des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Hausdurchsuchung: Sollten Sie Beschuldigter sein, sind Sie nicht verpflichtet, aktiv bei der Hausdurchsuchung mitzuwirken. Weiters sind Sie als Beschuldigter nicht verpflichtet Passwörter udgl den Behörden bekanntzugeben.  

Begrenzung der Durchsuchung: Die Behörden dürfen nur jene Räumlichkeiten durchsuchen, welche auch tatsächlich in der bewilligten Anordnung angeführt sind. Sie sind nicht verpflichtet, darüber hinaus Zugang zu Räumlichkeiten zu gewähren.

Widerspruch bei Umgehung des Berufsgeheimnisschutzes: Berufsgeheimnisträger (wie Rechtsanwälte oder Steuerberater) unterliegen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht und haben ein Aussageverweigerungsrecht. Dieses Aussageverweigerungsrecht darf nicht dadurch umgangen werden, dass Unterlagen des Rechtsanwalts im Zuge der Hausdurchsuchung Unterlagen sichergestellt bzw beschlagnahmt werden. Besteht der Verdacht, haben Betroffene die Möglichkeit Widerspruch gegen die Sicherstellung bzw Beschlagnahme erheben.

Wirtschaftsstrafrechtliche Besonderheiten

Im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts kommt Hausdurchsuchungen besondere Relevanz zu:

Hausdurchsuchungen erfolgen in der Regel um Geschäftsunterlagen, Buchhaltungsdaten und/oder elektronische Kommunikation zu beschlagnahmen und in der Regel auszuwerten. Diesen Beweismitteln kommt im Wirtschaftsstrafrecht in der Regel zentrale Bedeutung zu.

Aus diesem Grund ist es unerlässlich, die Zulässigkeit der Maßnahme zu prüfen. Wird im Zuge eines Rechtsmittels festgestellt, dass die Hausdurchsuchung unzulässig war, dürfen die Beweise im weiteren Verfahren auch nicht verwertet werden, was einen entscheidenden Unterschied darstellen kann.

Rechtsmittel gegen die Hausdurchsuchung

Betroffene haben die Möglichkeit gegen den richterlichen Bewilligungsbeschluss binnen 14 Tage eine Beschwerde an das Oberlandesgericht zu erheben.

Ausschlaggebend, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist ausschließlich der Zeitpunkt der Bewilligung. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, wird die Hausdurchsuchung auch nicht dadurch nachträglich gerechtfertigt, wenn bei der Durchsuchung tatsächlich belastende Beweise sichergestellt bzw beschlagnahmt werden.

Fazit

Die Hausdurchsuchung ist eine der zentralen Ermittlungsmaßnahmen der StPO und ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte der Betroffenen – zulässig nur unter engen Voraussetzungen und mit richterlicher Kontrolle. Für Betroffene gilt:

👉 Schweigen – Anwalt anrufen – Prüfen.

Wer in dieser Stresssituation besonnen agiert, bewahrt nicht nur seine Rechte, sondern schafft auch die Grundlage für die weitere erfolgreiche Verteidigungsstrategie.

Portraitfoto von Anwalt Mag. Markus Weisser

Mag. Markus Weisser

Rechtsanwalt

RA Mag. Markus Weisser ist seit mehreren Jahren als Rechtsanwalt im Strafrecht tätig. Die Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind vielseitig. Darüber hinaus hält er regelmäßig Vorträge zu diversen Themenbereichen.

FAQ


Wann muss ich der Polizei Eintritt in meine Wohnung/mein Unternehmen gewähren?

Die Polizei darf nur im Zuge einer Hausdurchsuchung die Wohnung betreten, welche vom Gericht bewilligt worden sein muss. Im Falle einer „freiwilligen Nachschau” – also, wenn Polizeibeamte fragen, ob sie „eintreten und nachschauen” dürfen – muss kein Eintritt gewährt werden.  Wenn der Betroffene einer freiwilligen Nachschau
zustimmt, liegt keine Hausdurchsuchung vor (welche allenfalls mit einem Rechtsmittel bekämpft werden könnte). 
 
Es ist daher wichtig, immer zu fragen, ob es sich bei der gegenständlichen Maßnahme um eine förmliche Hausdurchsuchung handelt oder um die Gewährung einer freiwilligen Nachschau. Es gibt keine Pflicht, einer freiwilligen Nachschau zuzustimmen.

Warum sollte ich einen Rechtsanwalt beiziehen, wenn ich von einer Hausdurchsuchung betroffen bin?

Schutz vor vorschnellen oder belastenden Aussagen
In der Stresssituation einer Durchsuchung werden Betroffene oft zu spontanen Erklärungen verleitet. Ein Rechtsanwalt stellt sicher, dass Sie von Ihrem Recht keine Aussage zu machen konsequent Gebrauch machen.
 
Begrenzung des Eingriffs
Durch anwaltliches Eingreifen kann verhindert werden, dass die Durchsuchung über den zulässigen Rahmen hinausgeht oder nicht vom Beschluss erfasste Bereiche durchsucht werden.
Umgang mit Beschlagnahmen

Ein Rechtsanwalt achtet darauf, dass nur zulässige Gegenstände mitgenommen werden, dass ein ordnungsgemäßes Beschlagnahmeverzeichnis erstellt wird und dass besonders schutzwürdige Unterlagen (z. B. Verteidigungs- oder Berufsgeheimnisse) gesichert bleiben.
 
Bekämpfung von rechtswidrigen Hausdurchsuchungen
Sollte eine Hausdurchsuchung erfolgen, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorgelegen sind, kann ein Rechtsanwalt Sie bei der Erhebung einer Beschwerde an das Oberlandesgericht effektiv unterstützen. Sollte das Oberlandesgericht die Hausdurchsuchung für rechtswidrig erklären, dürfen im Zuge der Hausdurchsuchung erlangte Beweise nicht verwertet werden.

Kann eine Hausdurchsuchung ohne meine Anwesenheit stattfinden?

Ja, eine Hausdurchsuchung kann auch ohne Anwesenheit des Betroffenen stattfinden. Falls Sie im Urlaub oder nicht zu Hause sind, kann ein Mitbewohner oder, falls niemand anwesend ist, ein neutraler Zeuge beigezogen werden.

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