Die Tätige Reue ist ein wichtiges Instrument im österreichischen Strafrecht. Sie bietet einem Täter unter bestimmten Voraussetzungen durch aktive Schadenswiedergutmachung die Möglichkeit, straffrei aus einem begangenen Delikt „auszusteigen“.
Die Tätige Reue ist in § 167 Abs 1 StGB geregelt. Diese Norm gilt nicht für alle Straftaten, sondern nur für bestimmte Vermögensdelikte, unter anderem :
- Diebstahl (§ 127 StGB)
- Veruntreuung (§ 133 StGB)
- Betrug (§ 146 StGB)
- Untreue (§ 153 StGB)
- Betrügerische Krida (§ 156b StGB)
Voraussetzungen für tätige Reue
Damit § 167 StGB zur Anwendung kommt, müssen sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tatvollendung: Die Straftat muss bereits abgeschlossen sein.
- Keine Strafverfolgung eingeleitet: Es darf noch kein behördliches Einschreiten erfolgt sein (z. B. keine Anzeige, kein Ermittlungsverfahren).
- Freiwilligkeit: Die Wiedergutmachung muss freiwillig erfolgen – nicht etwa aufgrund einer behördlichen Anordnung.
- Vollständige Schadensgutmachung: Der gesamte durch die Tat entstandene Schaden muss ersetzt werden.
Die Schadenswiedergutmachung kann u.a. durch Zahlung an das Opfer, aber durch Erstattung einer Selbstanzeige an die Behörde, in welcher der Täter die Form seines Verschuldens offenlegt und gleichzeig den Schadenbetrag bei der Behörde erlegt, erfolgen.
Freiwillig erfolgt die Schadenswiedergutmachung, wenn der Täter nicht aufgrund von behördlichem Zwang dazu gezwungen wird, also ihm die Schadensgutmachung nicht unvermeidbar erscheint. Die Freiwilligkeit ist auch dann noch gegeben, wenn das Opfer den Täter mit einer zivilrechtlichen Klage oder der Einbringung einer Strafanzeige konfrontiert.
Vollständig ist der Schaden wiedergutgemacht, wen der Geschädigte so gestellt wird, wie vor der Tat. Bei komplexeren Sachverhalten kann die Bestimmung des konkreten Schadensbetrag schwierig sein. Im Zweifel empfiehlt sich einen höheren Betrag zu bezahlen, um nicht die Straffreiheit zu gefährden.
Bedeutung in der Praxis
Die tätige Reue hat im Wirtschaftsstrafrecht eine wichtige Bedeutung, z. B. bei Betrug, Untreue oder Veruntreuung. In zahlreichen Fällen kann durch eine rasche vollständige Wiedergutmachung ein Strafverfahren noch abgewendet werden.
Ein Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht kann für Sie prüfen, ob die Voraussetzungen für die Straffreiheit gegeben sind. Bei komplexeren Sachverhalten kommt es in der Praxis zudem vor, dass Geschädigte in ihrer Emotion überhöhte Forderungen stellen. Ein Rechtsanwalt analysiert für Sie genau, welcher Schaden tatsächlich entstanden ist und welchen Betrag Sie zurückzahlen müssen.
Fazit
§ 167 StGB – tätige Reue – ist ein wichtiges Instrument im österreichischen Strafrecht, das Tätern einen legalen Ausweg bietet, wenn sie bereit sind, den verursachten Schaden freiwillig und rechtzeitig gutzumachen. Wer schnell handelt und die Voraussetzungen erfüllt, kann so straffrei bleiben.
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FAQ
Wann liegt eine „freiwillige“ Wiedergutmachung vor?
Der Begriff der Freiwilligkeit wird weit verstanden. Eine Freiwilligkeit liegt jedoch dann nicht mehr vor, wenn die Wiedergutmachung aufgrund einer behördlichen Anordnung (z.B. gerichtlicher Zahlungsbefehl) erfolgt.
Ist eine tätige Reue ausgeschlossen, wenn ich den Schaden nicht auf einmal wiedergutmachen kann?
Unter anderem ist auch eine vertragliche Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung ausreichend für die tätige Reue.
Kann ich auch nach einer Anzeige noch tätige Reue üben?
Nein. Sobald die Ermittlungsbehörden Kenntnis erlangen, ist eine tätige Reue im Sinn des § 167 StGB ausgeschlossen. Die nachträgliche Schadenswiedergutmachung stellt jedoch zumindest einen erheblichen Milderungsgrund dar. In gewissen Fällen ist auch möglich, dass das Strafverfahren im Wege einer Diversion beendet wird.
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