Ihr Rechtsanwalt für Finanz­straf­recht


Das Finanzstrafrecht ist ein hochspezialisierter Bereich an der Schnittstelle zwischen Wirtschaftsstrafrecht und Steuerrecht. Verfahren in diesem Bereich betreffen Vorwürfe wie Abgabenhinterziehung, Abgabenbetrug, oder Finanzordnungswidrigkeiten. In der Praxis werden Finanzdelikte öfters auch gemeinsam mit Delikten des Wirtschaftsstrafrechts (Untreue oder Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen) verwirklicht. Auch in diesem Gebiet ist daher eine Verteidigung mit wirtschaftlichem und rechtlichem Blick erforderlich. Als Anwalt für Finanzstrafrecht hat Mag. Markus Weisser jahrelange Erfahrung bei der Verteidigung von Personen und Unternehmen in Finanzstrafverfahren.

Strafrechtliche Verteidigung mit steuerrechtlicher Unterstützung

Wir fokussieren uns auf die strafrechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte im Finanzstrafverfahren. Die steuerrechtliche Beurteilung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater oder einem von uns empfohlenen Steuerberater. Durch diese klare Aufgabenverteilung profitieren Sie von einer abgestimmten und effizienten Verteidigungsstrategie, die sowohl die sämtliche Aspekte Ihres Falles berücksichtigt.

Besonderheit im Finanzstrafrecht: Rechtsirrtum kann vor Strafe schützen

Eine bedeutende Besonderheit des Finanzstrafrechts besteht darin, dass auch der Rechtsirrtum beachtlich ist – anders als im allgemeinen Strafrecht, wo Unkenntnis des Gesetzes grundsätzlich nicht vor Strafe schützt. Liegt eine vertretbare Rechtsansicht zugrunde oder handelt es sich lediglich um leichte Fahrlässigkeit, ist eine Strafbarkeit im Finanzstrafrecht ausgeschlossen. Das macht eine präzise rechtliche und wirtschaftliche Analyse des zugrunde liegenden Sachverhalts besonders wichtig, um zu klären, ob überhaupt ein strafbares Verhalten vorliegt oder ob sich der Vorwurf auf eine zulässige Auslegung der Rechtslage zurückführen lässt.

Unsere Schwerpunkte im Finanzstrafrecht

Rechtsanwalt Mag. Markus Weisser verteidigt Personen und Unternehmen häufig in den folgenden Bereichen:

  • Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG), 
  • grob fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG), 
  • Schmuggel und die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§ 35 FinStrG) 
  • Abgabenhehlerei (§ 37 FinStrG)
  • Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG)
  • Vorsätzliche Eingriffe in Monopolrechte (§ 44 FinStrG)

FAQ


Wie beginnt ein Finanzstrafverfahren?

Ein Finanzstrafverfahren wird eingeleitet, wenn die zuständige Behörde den Verdacht hat, dass der Täter ein Finanzvergehen begangen hat.  In der Praxis werden Finanzstrafverfahren oftmals nach Betriebsprüfungen eingeleitet, nachdem das Finanzamt den Sachverhalt der Finanzstrafbehörde zur Prüfung übermittelt hat.

Was ist der Unterschied zwischen einem gerichtlichen und einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren?

Der Unterschied liegt in der Schwere der Tat, konkret in der Höhe des hinterzogenen Betrags, sowie ob die Tat vorsätzlich oder bloß fährlässig begangen worden ist.
Das Gericht ist (nur) zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet, EUR 150.000,- (bzw EUR 75.000,- betreffen den Vorwurf des Schmuggels) übersteigt.
Ist keine gerichtliche Zuständigkeit gegeben, sind die Finanzstrafbehörden zuständig.  Übersteigt der strafbestimmende Wertbetrag EUR 33.000,-, ist ein aus drei Mitgliedern bestehender Spruchsenat unter Vorsitz eines Richters für die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses zuständig.

Gibt es im Finanzstrafverfahren die Möglichkeit einer Diversion?

Nein, sowohl im gerichtlichen als auch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren gibt es keine Möglichkeit einer diversionellen Beendigung des Verfahrens.

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Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung zu finanzrechtlichen Themen und setzen uns engagiert für Sie ein.