Ihr Rechtsanwalt für Korruptions­straf­recht


Korruptionsstrafverfahren zählen zu den sensibelsten Bereichen des Strafrechts. Schon der Anfangsverdacht kann für Unternehmer, leitende Angestellte und Amtsträger erhebliche persönliche und berufliche (u.a. disziplinarrechtliche) Konsequenzen haben – unabhängig davon, ob sich der Vorwurf am Ende bestätigt. Als Anwalt für Korruptionsstrafrecht verfügt Mag. Markus Weisser über die nötige Kompetenz, um Ihre Rechte frühzeitig zu schützen, Risiken zu minimieren und die bestmögliche Verteidigungsstrategie zu gewährleisten.

Korruptions­straf­recht – komplex und folgenreich

Korruptionsdelikte wie Amtsmissbrauch, Bestechung, Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme stehen oft im Spannungsfeld zwischen geschäftlicher Praxis, politischen Abläufen und strafrechtlicher Bewertung. Gerade im unternehmerischen oder behördlichen Alltag sind Abläufe nicht immer klar abgrenzbar – eine Einladung, ein Sponsoring oder eine Kooperation kann schnell in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen geraten.

Effektive Verteidigung im Korruptions­strafrecht

Strafverfahren im Korruptionsstrafrecht können – ähnlich wie im Wirtschaftsstrafrecht – äußerst komplex sein. Ein rasches und strategisch überlegtes Handeln ist entscheidend. Wir analysieren die Ausgangslage, prüfen die Beweislage und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine effektive Verteidigung – diskret, vorausschauend und zielgerichtet.

Compliance-Verstöße vermeiden – Risiken erkennen

In vielen Fällen zeigen sich Korruptionsrisiken erst im Nachhinein. Wir unterstützen Unternehmen daher auch präventiv beim Aufbau oder der Überprüfung von Compliance-Strukturen und schulen Führungskräfte im sicheren Umgang mit potenziellen Risikosachverhalten.

Unsere Schwerpunkte im Korruptions­strafrecht

Rechtsanwalt Mag. Markus Weisser verteidigt Personen und Unternehmen häufig in den folgenden Bereichen:

  • Missbrauch der Amtsgewalt (302 StGB)
  • Bestechlichkeit (§ 304 StGB)
  • Bestechung (§ 307 StGB)
  • Vorteilszuwendung (§ 307a StGB)
  • Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (§ 307a StGB)
  • Vorteilszuwendung zur Beeinflussung („Anfüttern“; § 307b StGB)
  • Verbotene Intervention (§ 308 StGB)
  • Falsche Beurkundung oder Beglaubigung im Amt (§ 311 StGB)

FAQ


Wann sollte ich einen Rechtsanwalt im Korruptionsstrafrecht beiziehen?

Sobald Ermittlungen laufen, eine Hausdurchsuchung stattfindet oder auch nur erste Gerüchte über Vorwürfe auftauchen, sollten Sie unverzüglich anwaltlichen Beistand suchen. Je früher ich eingebunden werde, desto besser lassen sich Weichen stellen – für die Verteidigung, die Kommunikation mit Behörden und die unternehmensinterne Schadensbegrenzung. Weiters lassen sich durch klare Compliance-Strukturen, interne Richtlinien, Schulungen für Mitarbeiter und eine frühzeitige rechtliche Prüfung von Sponsoring, Geschenken oder Geschäftsmodellen lassen sich viele Risiken vermeiden. Wir unterstützen Sie auch präventiv im Rahmen von Compliance-Checks oder internen Untersuchungen.

Was gilt als „unzulässiger Vorteil“?

Ein Vorteil ist jede Leistung, auf die der Amtsträger oder Mitarbeiter einer öffentlichen Stelle keinen rechtlich begründeten Anspruch hat – etwa Geld, Geschenke, Vergünstigungen, Einladungen oder Versprechen beruflicher Vorteile. Ob die Zuwendung tatsächlich Einfluss genommen hat, ist nicht entscheidend – oft reicht schon die potenzielle Beeinflussung aus.

Was droht bei einer Verurteilung wegen Korruptionsdelikten?

Im Falle einer Verurteilung droht dem Angeklagten die Verhängung einer Geld- oder Freiheitsstrafe bzw Unternehmen die Verhängung einer Geldbuße. Die Höhe der Strafe ist von den Umständen des Einzelfalls (insbesondere die Höhe des verursachten Schadens). Das österreichische Strafgesetzbuch sieht für schwerwiegende Vermögensdelikte eine maximale Strafandrohung von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe vor.
Neben dem allgemeinen Reputationsverlust werden Verurteilte zudem häufig mit Schadenersatzforderungen konfrontiert. Dabei ist zu beachten, dass ein verurteilendes Urteil des Strafgerichts Bindungswirkung und damit einen großen Einfluss auf einen nachfolgenden Zivilprozess hat.
Eine weitere mögliche Folge einer strafrechtlichen Verurteilung ist, dass einem Unternehmer die Gewerbeberechtigung entzogen wird oder Unternehmen, die verurteilt worden sind, von Ausschreibungen in Vergabeverfahren ausgeschlossen sind.
Darüber hinaus sind Personen, die wegen eines Vermögensdelikts zu mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, automatisch für drei Jahre als Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied disqualifiziert.

Benötigen Sie Hilfe im Korruptions­straf­recht?


Wir stehen Ihnen gerne für eine strategische und diskrete Verteidigung zur Verfügung.