
Ihr Rechtsanwalt im Verwaltungsstrafrecht
Verwaltungsstrafverfahren betreffen weit mehr als nur Bagatellen. Ob als Privatperson, Unternehmer oder Verantwortlicher in einem Betrieb – ein Verwaltungsstrafverfahren kann ernsthafte Folgen nach sich ziehen: Geldstrafen oder etwa gewerberechtliche Konsequenzen. Als Anwalt im Verwaltungsstrafrecht steht Ihnen Mag. Markus Weisser mit klarer Strategie, fundierter Rechtskenntnis und konsequenter Vertretung zur Seite.
Verantwortung von Geschäftsführern und Leitungsorganen
Häufig werden Geschäftsführer oder andere Verantwortliche persönlich belangt – etwa wegen Verletzung von Aufsichts- oder Organisationspflichten (§ 9 VStG). Wir vertreten Sie bei behördlichen Verfahren und unterstütze Sie dabei, Ihre persönliche Verantwortung zu begrenzen und das Unternehmen vor weiteren rechtlichen Nachteilen zu schützen.
Effektive Verteidigung im Verwaltungsstrafrecht
Wir analysieren Ihren Fall gründlich und entwickeln eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategien. Durch eine präzise Analyse der Sachlage schaffen wir die Basis für eine erfolgreiche Verteidigung im Verwaltungsstrafrecht. Häufig kann durch eine professionelle Stellungnahme oder durch eine Beschwerde die Verwaltungsstrafe aufgehoben oder zumindest gemildert werden.
Vertretung vor Verwaltungsgerichten und Höchstgerichten
Unsere Kanzlei vertritt Sie nicht nur vor Verwaltungsgerichten, sondern auch vor dem Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof. Vertrauen Sie auf unsere Expertise im Verwaltungsstrafrecht, um Ihre Rechte effektiv zu schützen und Ihre Strafe zu reduzieren.

Ihr Anliegen ist uns wichtig!
Rechtsanwalt Mag. Markus Weisser nimmt sich persönlich für Sie Zeit.
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen einem Verwaltungsstrafverfahren und einem gerichtlichen Strafverfahren?
Ein Verwaltungsstrafverfahren wird von Verwaltungsbehörden (z. B. Bezirksverwaltungsbehörde) geführt, nicht von Gerichten. Es betrifft Verstöße gegen Verwaltungsrecht – etwa Verkehrsdelikte, Gewerbeverstöße oder Meldepflichtverletzungen. Anders als im gerichtlichen Strafrecht drohen in der Regel keine Freiheitsstrafen, aber zum Teil empfindliche Geldstrafen und verwaltungsrechtliche Konsequenzen.
Gibt es im Verwaltungsstrafrecht Verjährungs- bzw Verfolgungsfristen?
Ja, die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen erlischt durch Verjährung. Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist im Verwaltungsstrafrecht drei Jahre ab Begehung der Tat. Anders als im gerichtlichen Strafrecht wird die Verjährung auch durch ein behördliches Verfahren nicht unterbrochen. Davon zu unterscheiden ist Verfolgungsfrist: Nimmt die Behörde nach Abschluss der Tat gegen den Täter nicht binnen eines Jahres eine Verfolgungshandlung vor, ist die weitere Verfolgung unzulässig. Verjährungs- und Verfolgungsfristen spielen im Verwaltungsstrafrecht eine bedeutende Rolle.
Was bedeutet „Verfall“ im Verwaltungsstrafrecht?
Der Verfall ist eine Nebenfolge im Verwaltungsstrafrecht, bei der Gegenstände oder Vermögenswerte eingezogen werden, die mit einer Verwaltungsübertretung in Zusammenhang stehen – etwa weil sie zur Begehung der Tat verwendet wurden oder aus der Tat stammen.
Neu ist seit 2024, dass sich im Eigentum des Täters befindliche Fahrzeuge beschlagnahmt und für verfallen erklärt werden können, etwa wenn der Beschuldigte die erlaubte Geschwindigkeit ein einem gewissen Ausmaß überschreitet. Der Verfall von Eigentum im Verwaltungsstrafrecht ist in grundrechtlicher Hinsicht äußerst bedenklich. In ein solchen Fall sollte Sie unbedingt einen Rechtsanwalt konsultieren.
Benötigen Sie Hilfe im Verwaltungsstrafrecht?
Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung im Verwaltungsrecht und setzen uns engagiert für den Schutz Ihrer Rechte ein.
